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§ 19 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 19 SächsArchG – Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und der Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung eines Berufspraktikums. Er entscheidet über den Beitritt der Juniormitglieder nach § 13 Absatz 2, die Aufforderung an diese, einen Antrag auf Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 zu stellen, die Verlängerung der Dauer der Juniormitgliedschaft oder deren Beendigung. Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 vorliegen.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Namen aller Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. Die Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer regelt die Hauptsatzung.

(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Beschäftigte der Architektenkammer Sachsen sein.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.

(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(6) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen eine Richterin oder ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 43 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Hinderungsgrund vorliegt entscheidet die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Betrifft der Hinderungsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer Sachsen.

(7) Die oder der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.