§ 19 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → I. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 SWG – Verlängerung der Erlaubnis
(1) Die im nichtförmlichen Verfahren erteilte Erlaubnis kann ohne besonderes Verfahren um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegend Belange des Wohls der Allgemeinheit oder Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens ein Jahr vor Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen.