Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
§ 19 SUrlV – Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:
- 1.
zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,
- 2.
drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,
- 3.
ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums.
(2) 1Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. 2Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
Zu § 19: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und 9. 8. 2022 (BGBl I S. 1381).