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§ 19 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SSpG – Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Ein Mitglied eines Sparkassenorgans darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken oder bei der Beratung oder Entscheidung anwesend sein, in denen die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied

  1. 1.

    persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands- ,Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter, Angestellter oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann;

  2. 2.

    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Vorsitzende des Verwaltungsrats.