§ 19 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Unmittelbarer Zwang
§ 19 SOG – Befugnis zum Gebrauch von Waffen
(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen steht den Polizeivollzugsbeamten zu.
(2) Die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Beamten der Justizverwaltung haben die Befugnis zum Gebrauch von Schlagstöcken.