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§ 19 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 SKHG – Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

(1) Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor vertritt vorrangig die pflegerischen Belange in der Krankenhausleitung. Sie oder er muss entweder eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Krankenpflegefachberuf sowie eine Weiterbildung absolviert haben, die zur Leitungsfunktion qualifiziert oder eine Ausbildung nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes oder ein Studium des Pflegemanagements oder der Pflegewisschenschaften oder eine vergleichbare Ausbildung nachweisen.

(2) Der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor obliegt insbesondere

  1. 1.

    die Leitung und Koordinierung des pflegerischen Dienstes,

  2. 2.

    die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des Pflegepersonals,

  3. 3.

    die Überwachung der Pflegequalität,

  4. 4.

    die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischen, medizinisch-technischen und pflegerischen Fortschritts,

  5. 5.

    die Entscheidung über Beschwerden zur pflegerischen Versorgung und

  6. 6.

    die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Pflegeberufe in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Pflegeschulen.