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§ 19 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 SH AbgG – Versorgungsfonds

(1) Zur Finanzierung zukünftiger Altersentschädigungen nach § 17 für ehemalige Abgeordnete und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach § 23 wird ein Versorgungsfonds als Sondervermögen errichtet. Das Nähere über die Aufgaben und die Verwaltung des Versorgungsfonds sowie die Zuführungen und die Entnahmen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten werden monatlich jeweils 2.150 Euro dem Versorgungsfonds zugeführt. (1)

(1) Red. Anm.:

Anpassungsverfahren nach § 28 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG)

Vom 2. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 288)

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages statistische Informationen zur Einkommensentwicklung für die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung 2023 vorgelegt. Ab 1. Juli 2023 beträgt die Anpassung für die Abgeordnetenentschädigung und die Zuführung an den Versorgungsfonds 4,30 Prozent.

Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 SH AbgG wird auf 9.509,89 Euro, der Auszahlungsbetrag nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SH AbgG auf 9.483,84 Euro, der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 56 Absatz 3 SH AbgG auf 5.819,47 Euro und der Basisbetrag für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 57 Absatz 4 Buchstabe a SH AbgG auf 6.813,06 Euro angepasst.

Die Zuführung an den Versorgungsfonds nach § 19 Abs. 2 wird auf 2.300,75 Euro angepasst.