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§ 19 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 19 RAVG – Übergangsregelung

(1) Die Vertreter und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden von Mitgliederversammlungen der Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen in geheimer Wahl gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kammer für die Wahlen zum Kammervorstand entsprechend. Wahlberechtigt und wählbar ist nur, wer Mitglied des Versorgungswerks ist oder wer am Tage der Wahl berechtigt ist, gemäß § 6 dieses Gesetzes seine Aufnahme in das Versorgungswerk zu beantragen.

(2) Die Zahl der Vertreter der einzelnen Kammern bestimmt das Justizministerium nach dem Verhältnis der wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskammern.

(3) Die erste Vertreterversammlung wird vom Justizministerium einberufen. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz führt bis zur Wahl eines Vorsitzenden ein vom Justizministerium beauftragtes Mitglied.

(4) Die Vertreterversammlung hat binnen eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen.