Gesetze

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§ 19 PresseG
Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HB
Gliederungs-Nr.: 225-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 PresseG – Beschlagnahme zur Beweissicherung

Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises sind die §§ 13 bis 18 nicht anzuwenden.