Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zweiter Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 PersVG – Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung gemäß § 17 je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, auf jeden Fall von mindestens drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl nach Absatz 2 beschlossen worden, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden.

(7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.