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§ 19 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 OBG – Durchsuchung von Sachen

(1) Die Ordnungsbehörden können außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. 1.
    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 18 durchsucht werden darf,
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist oder
  3. 3.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr Tiere oder andere Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er aber abwesend, so sollen seine Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.