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§ 19 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 NatSchG Bln – Verfahren (zu § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das in § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Verfahren gilt auch für Vorhaben, die zusätzlich einer naturschutzrechtlichen Genehmigung oder Befreiung bedürfen.

(2) In den in § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fällen erfolgen die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Bei Eingriffen, die in Gebieten mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung durchgeführt werden oder die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die zur Herstellung des Einvernehmens zuständige Behörde. Soweit es sich um Vorhaben handelt, die einem Planfeststellungsverfahren oder einer Genehmigung mit Konzentrationswirkung unterliegen, werden die Entscheidungen im Benehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Satz 3 gilt entsprechend für Bebauungspläne, die eine Planfeststellung ersetzen. § 18 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist insbesondere auch erforderlich für die

  1. 1.

    Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,

  2. 2.

    Errichtung von Skipisten und Skiliften einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen.

Die Genehmigung nach Satz 1 darf abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 erfüllt sind. Bei Eingriffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde. Bei Eingriffen, die in Gebieten mit außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung durchgeführt werden, gilt Satz 3 entsprechend. In den in Satz 3 genannten Fällen trifft die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege neben den zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes auch die nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen.

(4) Die für die Führung des Kompensationsverzeichnisses im Sinne des § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Stelle ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie trägt bezirksübergreifende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen von gesamtstädtischer oder besonderer ökologischer Bedeutung und die dafür in Anspruch genommenen Flächen in das Verzeichnis ein. Die übrigen Maßnahmen und Flächen sind durch die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege einzutragen. Das Verzeichnis ist öffentlich und gebührenfrei zugänglich zu machen. Das Verzeichnis dient auch dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen.

(5) Die Anforderung des § 17 Absatz 10 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend für Eingriffe, die durch ein Vorhaben verursacht werden, das nach dem Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.