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§ 19 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 19 NWG – Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) 1Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. 2Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. 3Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.