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§ 19 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 NVAbstG – Entscheidung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

(1) Sobald den Gemeinden gültige Eintragungen von insgesamt mindestens 25.000 Stimmberechtigten vorliegen, können die Vertreterinnen und Vertreter die Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens (Artikel 48 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung) beantragen. Wird die in Satz 1 genannte Zahl nicht binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 15 Abs. 4 erreicht oder wird innerhalb dieser Frist der Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, so ist das Volksbegehren erledigt. Wird den Vertreterinnen und Vertretern später als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist bekannt gegeben, dass die in Satz 1 genannte Zahl erreicht worden ist, so kann der Antrag nach Satz 1 auch noch binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe gestellt werden.

(2) Der Antrag ist bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen, die oder der ihn der Landesregierung zur Beschlussfassung zuleitet.

(3) Die Entscheidung der Landesregierung ist vom zuständigen Ministerium den Vertreterinnen und Vertretern zuzustellen. Sie ist zu begründen, wenn die Unzulässigkeit des Volksbegehrens festgestellt wird.

(4) Gegen die Entscheidung der Landesregierung kann der Staatsgerichtshof binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung angerufen werden.