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§ 19 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 19 NRiG – Aufgabe des Richterrats, Beteiligung

1Der Richterrat hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen. 2Er ist bei der Regelung der Angelegenheiten der Richterinnen und Richter zu beteiligen. 3Bei den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die die Richterinnen und Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um die entsandten Mitglieder des Richterrats (§ 35 Abs. 1) erweiterte Personalrat zu beteiligen.