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§ 19 NKatSG
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Dienst im Katastrophenschutz

Titel: Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKatSG
Gliederungs-Nr.: 21100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 NKatSG – Amtshaftung

1Die Haftung für Schäden, die eine Helferin oder ein Helfer in Ausübung des Dienstes im Katastrophenschutz einem Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen die Helferin oder den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. 2Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die die Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. 3Im Fall des Rückgriffs findet § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.