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§ 19 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 NBG – Rücknahme der Ernennung (1)

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. 3.
    wenn der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder nachträglich zugelassen wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden war.

(3) 1Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. 2Sie muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. 3Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, wenn dies möglich ist. 4Die Rücknahme wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde erklärt.

(4) 1Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. 2Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).