§ 19 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland
Abschnitt III – Staatssekretäre als weitere Mitglieder der Landesregierung
§ 19 MinG – Weitere Mitglieder der Landesregierung
Auf die zu weiteren Mitgliedern der Landesregierung ernannten Staatssekretäre finden die §§ 4, 8 und 10 sowie die Vorschriften des Abschnitts II keine Anwendung. § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.