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§ 19 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Staatssekretäre als weitere Mitglieder der Landesregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 MinG – Weitere Mitglieder der Landesregierung

Auf die zu weiteren Mitgliedern der Landesregierung ernannten Staatssekretäre finden die §§ 4, 8 und 10 sowie die Vorschriften des Abschnitts II keine Anwendung. § 7 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.