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§ 19 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Zulassung

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 19 MedienG LSA – Private lokale oder regionale Fernsehprogramme

(1) Die Veranstaltung privater lokaler Fernsehprogramme richtet sich nach den §§ 12 bis 18 und den Absätzen 2 und 3. Für das Verbreitungsgebiet, für das der private lokale Fernsehveranstalter im Kabel zugelassen ist, kann abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine terrestrische Übertragungskapazität auch befristet zugewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die regionale Verbreitung privater Fernsehprogramme mit der Maßgabe entsprechend, dass regionale Fernsehprogramme von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nur in Ausnahmefällen zugelassen werden dürfen.

(2) Mehrere in Sachsen-Anhalt lokal oder regional zugelassene Fernsehveranstalter können ihre Fernsehprogramme zusätzlich zur jeweiligen lokalen oder regionalen Verbreitung auch unter einem gemeinsamen Namen im Rahmen einer Veranstaltergemeinschaft regional oder landesweit veranstalten. Die Veranstaltung setzt eine entsprechende Zulassung der Veranstaltergemeinschaft durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt voraus. Die Beteiligung an mehreren Veranstaltergemeinschaften ist nicht zulässig. Für die Beteiligung an der Veranstaltergemeinschaft und für die Veranstaltung des Fernsehprogramms müssen diskriminierungsfreie Bedingungen vereinbart werden, die von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Rahmen der Zulassung auf ihre Diskriminierungsfreiheit geprüft werden. Aufsichtsmaßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten. Bis zu zwei Veranstaltergemeinschaften unterschiedlicher Verbreitungsgebiete können von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der für die Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten geltenden Rechtsvorschriften jeweils zusätzliche terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden.

(3) Private lokale oder regionale Fernsehprogramme haben das kulturelle, soziale, wirtschaftliche und politische Leben des Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen und die Vielfalt der Meinungen in diesem Gebiet zum Ausdruck zu bringen.