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§ 19 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LfbG – Führungskräftequalifizierung

(1) Führungskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Beamtinnen und Beamten, die regelmäßig Personalverantwortung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes wahrnehmen.

(2) Im Rahmen der Qualifizierung der Führungskräfte unterstützt die Dienststelle die Einrichtung und Durchführung aller Maßnahmen, die eine Verbesserung der Kontakte der Führungskräfte untereinander und zu ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewirken. Hierzu gehören insbesondere Führungskräftezirkel und Führungskräfte- Feedbacks. Näheres zu Art und Umfang der Maßnahmen wird im Personalentwicklungskonzept der jeweiligen Dienstbehörde geregelt.

(3) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen sowie migrationsgesellschaftlichen Kompetenz und des Führungsverhaltens.