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§ 19 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LbV – Gestaltung des Vorbereitungsdienstes (1)

(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes wird unter Beachtung der für die einzelnen Laufbahngruppen vorgeschriebenen Voraussetzungen in den Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach Art. 19 Abs. 2 BayBG geregelt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens drei Monate auf Antrag kürzen, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen und zu erwarten ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.

(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag angerechnet werden

  1. 1.
    ein früherer Vorbereitungsdienst für dieselbe Laufbahn, der jedoch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,
  2. 2.
    Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst (Hospitation),
  3. 3.
    Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG festzulegen, in welchem Umfang die Anrechnung vorgenommen werden kann.

(4) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden.

(5) Auf Antrag kann die für die Ernennung zuständige Behörde Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Anstellungsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

(6) Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Anstellungsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).