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§ 19 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWaldG – Waldschutz

(1) Der Waldschutz umfasst den Schutz des Waldes vor biotischen und abiotischen Schäden.

(2) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden, wenn die Funktionen des Waldes maßgeblich beeinträchtigt werden können. Maßnahmen der unteren Forstbehörde zur Überwachung der Waldschutzsituation, insbesondere die Anlage eines Wald schutzüberwachungssystems in gefährdeten Waldgebieten, sind unentgeltlich zu dulden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 können von der unteren Forstbehörde angeordnet oder bei Gefahr im Verzug oder aus anderen vorbeugenden Gründen von ihr durchgeführt werden. Wird die Maßnahme angeordnet oder bei Gefahr im Verzug von der unteren Forstbehörde durchgeführt, so trägt der Waldbesitzer die Kosten der Maßnahme. Wird die Maßnahme aus anderen Gründen von der unteren Forstbehörde durchgeführt, so trägt die Kosten das Land.