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§ 19 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Geschützte Waldgebiete

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWaldG – Naturwaldreservate

(1) Wald kann mit Zustimmung der Waldbesitzenden und im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zum Naturwaldreservat erklärt werden. Naturwaldreservate sind Waldflächen, auf denen eine ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Handlungen, die zu einer Störung oder Beeinträchtigung von Naturwaldreservaten führen können oder ihrer Zweckbestimmung entgegenlaufen, sind verboten.

(2) Naturwaldreservate dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.
    der waldökologischen Forschung,
  2. 2.
    dem Bio-Monitoring,
  3. 3.
    der Sicherung genetischer Informationen,
  4. 4.
    der Erhaltung natürlich entstandener Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

(3) Der Schutzzweck, die räumliche Abgrenzung, die Dauer der Ausweisung, die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden und über die Ausübung der Jagd werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.

(4) Der Ausgleich für Nutzungseinbußen oder Mehraufwendungen durch die Ausweisung von Naturwaldreservaten ist zwischen dem Land und den Waldbesitzenden vertraglich zu regeln.