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§ 19 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWG – Zuständigkeit für Erlaubnis und Bewilligung

(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 19 WHG für die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme und den Widerruf einer Bewilligung oder Erlaubnis

  1. 1.

    die obere Wasserbehörde

    1. a)

      für Benutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen,

    2. b)

      für Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 WHG,

    3. c)

      soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist

      1. aa)

        für Benutzungen des Grundwassers,

      2. bb)

        für Benutzungen der Gewässer erster und zweiter Ordnung,

      3. cc)

        für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung;

  2. 2.

    die untere Wasserbehörde

    1. a)

      für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bis zu 8 m3 je Tag sowie von Niederschlagswasser bis zu 500 m2 abflusswirksamer Fläche in das Grundwasser,

    2. b)

      für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 m3 je Tag,

    3. c)

      für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie dessen Einleiten in Gewässer im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken,

    4. d)

      für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 m3 je Tag,

    5. e)

      für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bis zu 8 m3 je Tag sowie von Niederschlagswasser bis zu 2 ha abflusswirksamer Fläche in ein oberirdisches Gewässer,

    6. f)

      für das Einleiten von Schmutzwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m3 je Tag, das nicht im Wege der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das in einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 WHG keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind,

    7. g)

      für das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 m3 je Tag,

    8. h)

      für Benutzungen, die im Zusammenhang mit Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren oder Erdwärmekörben stehen,

    9. i)

      für alle anderen Benutzungen, für die nach Nummer 1 die obere Wasserbehörde nicht zuständig ist.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen, für deren Erteilung sie nach Absatz 1 zuständig wäre.