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§ 19 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWG – Gemeingebrauch
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jede Person darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes auf eigene Gefahr natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen sowie Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke einleiten, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für künstliche Gewässer.

(2) Der Gemeingebrauch nach Absatz 1 Satz 1 wird auf das Einbringen von Fischnahrung erstreckt, soweit dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

(3) Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft auf eigene Gefahr um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz. Kann der Schädiger nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.

(4) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.

(5) Soweit das Befahren des Gewässers nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf es auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder die Belange des Naturhaushalts, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers dies erfordern.

(6) Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen.

(7) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.