Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Informationsübermittlung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LVerfSchG – Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an andere Stellen

(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben gewonnenen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde, die nicht personenbezogen sind, können an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaften, übermittelt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stellen erforderlich sein können.

(2) Personenbezogene Informationen darf die Verfassungsschutzbehörde übermitteln

  1. 1.
    an die Polizei, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine in § 100a Strafprozessordnung genannte Straftat plant, oder wenn es zum Schutz vor Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist,
  2. 2.
    an Staatsanwaltschaften oder Polizei, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine in § 100a Strafprozessordnung genannte Straftat begeht oder begangen hat,
  3. 3.
    an andere staatliche Behörden und an die der Aufsicht des Landes unterstellten Gebietskörperschaften, wenn dies zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist,
  4. 4.
    an Stellen, die mit dem Überprüfungsverfahren nach § 5 Abs. 2 befasst sind,
  5. 5.
    an andere öffentliche oder sonstige Stellen, wenn es zum Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes unverzichtbar ist.

Die Verfassungsschutzbehörde soll die übermittelte Information bewerten. In den Fällen der Nummer 5 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 können die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei die Übermittlung personenbezogener Informationen im Einzelfall verlangen. Das Ersuchen ist zu begründen und aktenkundig zu machen.

(4) Die empfangende Stelle von Informationen nach den Absätzen 2 und 3 darf die übermittelten personenbezogenen Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Auf diese Einschränkungen ist die empfangende Stelle hinzuweisen.