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§ 19 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 2 – Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LVO LSA – Verwendungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,

  2. 2.

    sich mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A bewährt haben und

  3. 3.

    zum Zeitpunkt der Zulassung das 40., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

können zu einem auf bestimmte Verwendungsbereiche beschränkten Aufstieg zur möglichen Wahrnehmung von Ämtern der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung bis zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A zugelassen werden. Die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 ist erst zulässig, wenn sie die Befähigung nach Absatz 4 erworben haben; § 18 Abs. 6 Satz 2 und 4 bis 5 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 gelten die Laufbahnen nach den Nummern 4.1.1 und 4.2.3 des Abschnitts I der Anlage 1 als derselben Fachrichtung zugeordnet.

(2) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in einem zu bestimmenden Verwendungsbereich festgestellt hat.

(3) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung, deren fachliche Anforderungen die Beamtin oder der Beamte durch eine nach Absatz 4 zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Die oberste Dienstbehörde bestimmt die für den Verwendungsaufstieg geeigneten Verwendungsbereiche.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den künftigen Verwendungsbereich gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die oberste Dienstbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung. Die oberste Dienstbehörde stellt die auf den festgelegten Verwendungsbereich beschränkte Befähigung nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit fest.