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§ 19 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Dritter Unterabschnitt – Untere Verwaltungsbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 19 LVGZuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften

(1) Von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften als unteren Verwaltungsbehörden sind folgende Angelegenheiten ausgeschlossen:

  1. 1.
    1. a)

      das Staatsangehörigkeitswesen,

    2. b)

      die Aufsicht im Personenstandswesen,

    3. c)

      der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung,

    4. d)

      die Aufgaben nach dem Eingliederungsgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz,

    5. e)

      die Zulassung zum Straßenverkehr,

    6. f)

      die Beförderung von Personen zu Lande und der Güterkraftverkehr einschließlich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,

    7. g)
  2. 2.
    1. a)

      die Aufgaben nach § 139b Abs. 7 und 8 GewO,

    2. b)

      das Schornsteinfegerwesen,

    3. c)

      das Preisangabenrecht,

  3. 3.
    1. a)

      die Landwirtschaft,

    2. b)

      die Bekämpfung von Tierseuchen, das Recht der Tierkörperbeseitigung und der Tierschutz,

    3. c)

      das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 21, 23 Absatz 5, 30 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) und in Bezug auf die Zuständigkeit für Naturdenkmale nach § 34 NatSchG,

    4. d)

      das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, die Weinüberwachung, das Fleischhygienerecht und das Geflügelfleischhygienerecht,

    5. e)

      das Forstwesen, außer in den Fällen des § 47a Absatz 1 des Landeswaldgesetzes,

    6. f)

      die Flurbereinigung,

    7. g)

      die Aufgaben nach dem Vermessungsgesetz,

  4. 4.
    1. a)

      die Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz, nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,

    2. b)

      die Aufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz,

    3. c)
    4. d)

      die Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,

    5. e)

      die Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz,

    6. f)
    7. g)

      die Aufgaben nach dem Fahrpersonalrecht,

    8. h)
    9. i)

      die Aufgaben nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,

    10. j)

      die Aufgaben des Versicherungsamts,

  5. 5.
    1. a)

      das Recht der Abfallentsorgung,

    2. b)

      das Wasserrecht und die Wasser- und Bodenverbände,

    3. c)

      das Bodenschutz- und Altlastenrecht,

    4. d)

      das Immissionsschutzrecht,

    5. e)

      die Aufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie die Aufgaben nach den auf Grund von § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

    6. f)

      die Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz und den danach ergangenen Rechtsverordnungen,

    7. g)

      die Aufgaben nach der Arbeitsstättenverordnung und nach der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März,

    8. h)

      das Chemikalienrecht,

    9. i)

      die Aufgaben nach der Biostoffverordnung,

    10. j)

      die Aufgaben nach der Druckluftverordnung,

    11. k)

      die Aufgaben nach der Benzinbleigesetz-Durchführungsverordnung,

    12. l)

      das Sprengstoffrecht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 5 Buchst. d sind nach Maßgabe der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung Aufgaben nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), nach der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV), nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) und nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) von der Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 als unteren Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Aufgaben des Sprengstoffrechts nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. 1 nach Maßgabe der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung.