§ 19 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 LSeilbG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.