§ 19 LMG NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 3 – Übertragungskapazitäten → Unterabschnitt 3 – Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen
§ 19 LMG NRW – Ausnahmen bei analoger Übertragung in Kabelanlagen
(1) Für Einrichtungen (§ 84) und Wohnanlagen (§ 85) lässt die LfM auf Antrag des Betreibers der Kabelanlagen Ausnahmen von der Rangfolge des § 18 zu. Dabei sollen die Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.
(2) §§ 24 bis 26 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen mit bis zu 500 angeschlossenen Wohneinheiten.