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§ 19 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKatSG – Nachbarschaftshilfe; auswärtiger Einsatz

(1) Auf Anforderung einer unteren Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Katastrophenalarm ausgelöst hat, hat die benachbarte Katastrophenschutzbehörde den Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzdienstes anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Bezirk erforderlich ist. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden Behörde.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann den Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzdienstes außerhalb des Bezirkes einer unteren Katastrophenschutzbehörde, in dem sie ihren Standort haben, anordnen und bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden.