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§ 19 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Unterabschnitt 2 – Abwehrende Maßnahmen

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKatSG M-V – Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohner und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.

(3) Bewohner und andere Personen in einem durch einen Katastrophenfall betroffenen oder unmittelbar gefährdeten Gebiet haben allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge zu leisten.

(4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen sind verpflichtet, im Katastrophenfall den Katastrophenabwehrkräften das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke, Gebäude und Schiffe zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Die vom Einsatzleiter in Zusammenhang mit diesen Arbeiten angeordneten Maßnahmen haben sie zu dulden.

(5) Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen sowie anderer zur Katastrophenabwehr geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde oder des Einsatzleiters zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist.

(6) § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.