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§ 19 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Katastrophenbekämpfung → 1. Abschnitt – Leitung der Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKatSG – Leitung des Einsatzes; Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Einsatzmaßnahmen. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden werden an der Wahrnehmung der Einsatzaufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde beteiligt.

(2) Solange festgestellt ist, dass eine Katastrophe vorliegt, sind außer den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die Träger der Katastrophenhilfe sowie alle im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 mit Ausnahme der obersten Landesbehörden und des Polizeivollzugsdienstes verpflichtet, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde Folge zu leisten. Sie haben insbesondere Fahrzeuge, Geräte und andere Gegenstände sowie geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde bestellt einen technischen Leiter des Einsatzes. In besonderen Lagen können mehrere technische Leiter bestellt werden.