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§ 19 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 19 LKWG M-V – Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Absatz 4 sowie § 67 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag nach § 55 Absatz 5 kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

(3) Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert oder wenn von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend; § 55 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(4) Wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert, wird dies von der Wahlleitung unverzüglich bekannt gemacht. Der Stimmzettel wird nur dann geändert, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlleitung von dem Ereignis erfährt, noch nicht im Druck befindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Fall des § 44 Absatz 8 vorliegt.