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§ 19 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 19 LJKG – Tätigkeit der Gemeinden in Nachlass- und Teilungssachen

Die Gebühren für die Verrichtungen der Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 sowie nach § 43 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Gemeindekasse erhoben. Wird in einer Angelegenheit nach Satz 1 sowohl das Nachlassgericht als auch die Gemeinde tätig, so werden die Gebühren nur einmal erhoben; sie fließen in die Gemeindekasse.