§ 19 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Abschnitt – Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich
§ 19 LJKG – Tätigkeit der Gemeinden in Nachlass- und Teilungssachen
Die Gebühren für die Verrichtungen der Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 sowie nach § 43 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden zur Gemeindekasse erhoben. Wird in einer Angelegenheit nach Satz 1 sowohl das Nachlassgericht als auch die Gemeinde tätig, so werden die Gebühren nur einmal erhoben; sie fließen in die Gemeindekasse.