Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Sechster Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
 

§ 19 LJG – Wegerecht (1)

(1) Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdrevier nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht öffentlichen Weg oder Pfad (Jägernotweg) befugt, der auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird. Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks steht ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(3) Der Jägernotweg darf von dem Jagdausübungsberechtigten, dem Jagdschutzberechtigten oder dem Inhaber einer schriftlichen Jagderlaubnis gemäß § 11 benutzt werden; andere Personen müssen vom Jagdausübungsberechtigten oder vom bestätigten Jagdaufseher begleitet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).