§ 19 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland
Abschnitt 5 – Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer
§ 19 LGG – Hinweispflicht
Beschäftigte, die einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen, sind insbesondere auf die arbeits-, beamten-, renten- und versorgungsrechtlichen Folgen sowie auf die Möglichkeit der Befristung mit Verlängerung und deren Folgen hinzuweisen. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte, die eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nehmen wollen.