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§ 19 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 LFischG M-V – Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen

Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.