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§ 19 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 LFischG – Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist auf den überfluteten Grundstücken jeglicher Fischfang verboten. Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in das Gewässer erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(2) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, können sich die oder der Fischereiberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von einer Woche nach Rückgang des Wassers aneignen. Schäden, die dabei am überfluteten Grundstück entstehen, haben die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen. Sie haften auch für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht werden.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 steht dieses Aneignungsrecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. Untermaßige, geschützte oder einer Schonzeit unterliegende Fische sind von den in Satz 1 genannten Aneignungsberechtigten in das Ursprungsgewässer zurückzusetzen.