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§ 19 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Bestimmungen

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LEisenbG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine nicht öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt oder eine nicht öffentliche Eisenbahnverkehrsleistung erbringt,

  2. 2.

    entgegen § 6 oder § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 6 keinen Obersten Betriebsleiter oder Eisenbahnbetriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt,

  3. 3.

    ohne die nach § 7 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet.

  4. 4.

    entgegen § 8 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3

    1. a)

      der Aufsichtbehörde nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder die Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können,

    2. b)

      eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt,

    3. c)

      Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder

    4. d)

      eine Besichtigung nicht duldet,

  5. 5.

    ohne die nach § 13 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs befördert,

  6. 6.

    einer auf Grund von § 16 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

  7. 7.

    einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vorn 17. März 1997 (BGBl. I S. 534, 535), ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.