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§ 19 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LBesG M-V – Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften an das Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als

  1. 1.

    Beamte des einfachen Dienstes

    1. a)

      die Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,

    2. b)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamten des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;

  2. 2.

    Beamte des mittleren Dienstes

    1. a)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem Tag des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,

    2. b)
    3. c)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamten des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;

  3. 3.

    Beamte des gehobenen Dienstes

    1. a)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,

    2. b)
    3. c)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamten des höheren Dienstes zuzurechnen sind;

  4. 4.

    Beamte des höheren Dienstes

    1. a)

      die Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem Tag des Inkrafttretens des Landesbeamtengesetzes ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamte mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern Lehrer, Realschullehrer sowie Sonderschullehrer,

    2. b)

      die Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W.

(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts Anderes ergibt, stehen gleich:

  1. 1.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,

  2. 2.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,

  3. 3.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und

  4. 4.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.