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§ 19 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 19 LBKG – Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.

(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.

(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:

  1. 1.

    Führung,

  2. 2.

    Brandschutz,

  3. 3.

    technische Hilfe,

  4. 4.

    Gefahrstoffe,

  5. 5.

    Sanitätsdienst,

  6. 6.

    Betreuung,

  7. 7.

    bei Bedarf Wasserrettung,

  8. 8.

    bei Bedarf Rettung aus unwegsamem Gelände,

  9. 9.

    Versorgung und

  10. 10.

    Psychosoziale Notfallversorgung.