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§ 19 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Dritter Abschnitt – Kranken- und Unfallversicherung, Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 LAbgG – Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen haben. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(2) Als Zuschuss sind 40 vom Hundert des höchsten allgemeinen Gesamtbeitrages zu zahlen, der bei Krankenversicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung beim Land Berlin an die Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin zu leisten wäre.

(3) Der Zuschuss wird gewährt für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 10 Abs. 1, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus. Anträge gemäß § 10 Abs. 3 bleiben auf die Dauer der Gewährung ohne Einfluss. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.