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§ 19 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 19 KomWG – Stimmabgabe

(1) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen; die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

(2) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf einem oder mehreren Stimmzetteln

  1. 1.

    Bewerber, denen er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet,

  2. 2.

    Bewerber, denen er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer "2" oder "3" hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet.

Der Wähler kann seine Stimmen auch in der Weise abgeben, dass er einen Stimmzettel ohne Kennzeichnung oder im Ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt, jedoch nur so viele Bewerber in der Reihenfolge von oben, wie in Gemeinden mit bis zu 5 000 Einwohnern Gemeinderäte oder bei unechter Teilortswahl Vertreter für den Wohnbezirk oder bei der Wahl der Kreisräte Mitglieder für den Wahlkreis zu wählen sind.

(3) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, dass er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

  1. 1.

    auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,

  2. 2.

    auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Stimmzettel vorgedruckte Namen enthält, bei der Wahl des Bürgermeisters jedoch nur dann, wenn der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen enthält.

(4) Bei der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, mit einem Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen oder auf sonst eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. Enthält der Stimmzettel nur einen oder keine vorgedruckten Namen, gibt der Wähler seine Stimme nach Absatz 3 ab.

(5) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder im Fall des Absatz 1 Satz 3 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.