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§ 19 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 KiStRG – Übergangsvorschriften

(1) Eine vor dem 1. Januar 1972 erfolgte Übertragung der Festsetzung und Erhebung staatlich genehmigter Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern auf die Finanzämter gilt in demselben Umfang als Übertragung der Festsetzung und Erhebung nach § 11.

(2) § 13b ist auch auf Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2014 anzuwenden, soweit die Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Für die Festsetzung der Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ist § 13b für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2014 anzuwenden.