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§ 19 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Besteuerungsverfahren

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 KiStG M-V – Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

(1) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß der §§ 40, 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b des Einkommensteuergesetzes können die Arbeitgeberinnen und die Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung) wählen, in dem sie nachweisen, dass einzelne Arbeitnehmerinnen oder einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Wer von der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen oder kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch macht, hat im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer pauschale Lohnkirchensteuer zu entrichten.

(2) In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen gemäß §§ 37a und 37b des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen oder Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.

(3) Die kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften bestimmen in ihren Kirchensteuerordnungen oder in ihren Kirchensteuerbeschlüssen den für das vereinfachte Verfahren geltenden ermäßigten pauschalen Kirchensteuersatz.