§ 19 KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt III – Krankenhausförderung
§ 19 KHGG NRW – Investitionsprogramm und Bewilligung der Pauschalmittel
(1) Das zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage des Krankenhausplans und der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 2 Investitionsprogramme gemäß §§ 6, 8 KHG auf.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht erst mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich sind.