Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 19 JAG NRW – Niederschrift über die mündliche Prüfung
(1) Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
- 1.
Ort und Tag der Prüfung,
- 2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
- 4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
- 5.
die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
- 6.
die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,
- 7.
eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe,
- 8.
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
- 9.
alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Absatz 4 und
- 10.
die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.