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§ 19 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 19 HochSchG – Studiengänge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Hochschulen richten Studiengänge in der Regel als Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Konsekutive Masterstudiengänge sind Studiengänge, bei denen vor Aufnahme des Studiums keine Phase der Berufstätigkeit vorausgesetzt wird. Weiterbildungsstudiengänge (§ 35) werden als Masterstudiengänge eingerichtet.

(2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass das Masterstudium bereits aufgenommen wird, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 2. In den Fällen nach Satz 3 findet § 67 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. Das Verfahren nach Satz 3 ist in der Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(5) Die Fachhochschulen richten Studiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert wird und die durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet sind (duale Studiengänge). Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales Studium an einer Fachhochschule aufnehmen; die Einschreibung erlischt, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder das an deren Stelle tretende berufliche Praktikum erfolglos beendet wird. Die Fachhochschulen richten ferner berufsbegleitende und berufsintegrierende Studiengänge ein.

(6) Die Hochschulen können insbesondere zur effektiven Nutzung ihrer Mittel bei der Einrichtung und Durchführung von Studiengängen in der Weise zusammenarbeiten, dass sie kooperative Studiengänge oder gemeinsame Studiengänge einrichten. § 89 gilt entsprechend.

(7) Die Einrichtung neuer Studiengänge und die Aufhebung bestehender Studiengänge sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Einrichtung gilt als genehmigt, wenn das fachlich zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.

(8) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt und die Frist nach Absatz 7 Satz 2 ohne Widerspruch des fachlich zuständigen Ministeriums verstrichen ist.

(9) Bei der Aufhebung eines Studienganges ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß beenden können.