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§ 19 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbSÜGG – Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, dass

  1. 1.

    die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung einwilligt oder

  2. 2.

    beabsichtigt ist, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,

  3. 3.

    ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sind,

  4. 4.

    Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; die Akte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Die Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Willigt im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 Nummer 1 die mitbetroffene Person in die weitere Aufbewahrung nicht ein, sind die Unterlagen über die mitbetroffene Person zu vernichten, oder, soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, unkenntlich zu machen.

(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen gemäß der nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. Soweit die mitwirkende Behörde Daten über Partnerinnen, Partner oder mitbetroffene Personen außerhalb automatisierter Dateisystemen verarbeitet hat, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Das Hamburgische Archivgesetz findet auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung.